Persilschein für die Gemeinde
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15. Mai 2026 – Das Zürcher Verwaltungsgericht hält den Abbruch des Projektwettbewerbs zur Erweiterung des Schulhauses Buechholz für rechtmässig. Obwohl die Gemeinde ihre Hausaufgaben sträflich vernachlässigt hat, wirft ihr das Gericht keine unsorgfältige Planung vor.

VON RENE STAUBLI
Zur Erinnerung: Die Schulpflege hatte im Januar 2025 einen Projektwettbewerb für die Erweiterung des Schulhauses Buechholz mit zwei zusätzlichen Klassenzimmern, zwei Schulküchen und Räumen für einen Mittagstisch ausgeschrieben. Die Sachjury und die aus Architekten bestehende Fachjury sprachen sich unter den 27 eingereichten Projekten einstimmig für den Entwurf «Eusi Mensa» der Zürcher Ryf Partner Architekten AG aus. Diese schlugen u.a. den Bau eines Mensa-Pavillons auf dem Pausenplatz vor.


In der Sachjury sassen die Schulleiterin Buechholz, der Projektleiter Liegenschaften der Schule sowie (als Ersatz) eine weitere Vertreterin der Schule Buechholz. Die Schulpflege und der Gemeinderat waren in der Sachjury nicht vertreten, obwohl ihnen im Rahmen der Projektorganisation ein Platz angeboten worden war. Sie beugten sich erst nach der Kür des Siegerprojekts über die Unterlagen und kamen zum Schluss, dass das Siegerprojekt den Anforderungen des Schulalltags nicht genüge und der Mensa-Pavillon «die einmalige Qualität des offen gestalteten Platzes mit dem weiträumigen Panorama» so stark einschränke, dass dieser «seine ursprüngliche Charakteristik» verliere.
Kostspieliger Abschreiber
Die Schulpflege empfahl dem Gemeinderat, das Siegerprojekt nicht umzusetzen. Dieser verfügte im September 2025 den Abbruch des Wettbewerbs. Die fünf prämierten Architekturbüros erhielten die ausgesetzten Preisgelder: 38‘000 Franken für das Siegerprojekt, 23‘000, 18‘000, 12‘000 und 9‘000 Franken für die Nächstplatzierten. Insgesamt schrieb die Gemeinde 200’000 Franken ab.
Den Wettbewerb hatte die renommierte Zürcher Planzeit GmbH organisiert. Britta Bökenkamp, Architektin, Partnerin und Geschäftsführerin sagte gegenüber den «ZollikerNews», sie habe ein solches Verhalten einer Auftraggeberin gegenüber einem Projekt-Siegerteam noch nie erlebt.
Das Fachmagazin «Hochparterre» schrieb im Dezember, Wettbewerbe verlören für Architekturbüros deutlich an Attraktivität, wenn Gemeinden sie einfach so abbrechen dürften, «denn ein wichtiger Bestandteil des Wettbewerbs ist der garantierte Auftrag». Nur dank dieser Garantie im Siegesfall liessen sich «die Hunderte von unbezahlten Arbeitsstunden rechtfertigen, die die Teams an Verfahren leisten, bei denen sie nicht gewinnen».
Die Ryf Partner Architekten klagten vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, die Abbruchverfügung aufzuheben, die Gemeinde anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und dem Siegerteam den Zuschlag zu erteilen.
Gericht stützt die Gemeinde
Inzwischen liegt das Urteil vor. Das Gericht hält den Abbruch des Wettbewerbs für gerechtfertigt und begründet seine Haltung wie folgt: Es wäre «stossend, wenn der Zuschlag an ein Projekt erteilt werden müsste, welches zwar das Preisgericht überzeugt und die im Wettbewerbsprogramm genannten Anforderungen erfüllt hat, jedoch weit von den (nachträglich erkannten) Bedürfnissen der Bauherrin entfernt ist. Eine Vergabebehörde soll grundsätzlich nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, ein Projekt zu realisieren, dem sie ablehnend gegenübersteht.» (Anm.: die Klammerbemerkung im Zitat stammt vom Gericht, nicht von der Redaktion «ZollikerNews»)
Das Gericht führte zur Begründung auch eine Gesetzesänderung ins Feld. Nach bisherigem Recht sei ein Verfahrensabbruch nur aus wichtigen Gründen möglich gewesen. Inzwischen genügten für diesen Schritt zureichende Gründe. Diese seien gegeben, wenn der Wettbewerb «zu einer Beschaffung führen würde, die dem tatsächlichen Bedarf der Auftraggeberin nicht entspricht».
Es gehe somit «nicht darum, dass sich die Bedürfnisse der Gemeinde seit der Ausschreibung verändert hätten, sondern darum, dass diese Bedürfnisse erst nach Vorliegen des Wettbewerbsergebnisses genau erkannt wurden und daher in der Ausschreibung falsch abgebildet waren». Auf Grund der «neu erkannten Anforderungen» werde «eine komplette Neudefinition (zumindest des Siegerprojekts und einiger anderer Projekte) erforderlich sein». So erweise sich der Verfahrensabbruch «insgesamt als rechtmässig».
«Keine unsorgfältige Planung»
Erstaunlicher Passus im Urteil: Man könne der Vergabebehörde nicht vorwerfen, «dass die den Abbruch rechtfertigenden sachlichen Gründe voraussehbar gewesen bzw. durch unsorgfältige Planung von ihr selbst herbeigeführt worden wären». Mit andern Worten: der Zolliker Schulpflege und der Gemeinde kann laut dem Urteil nicht vorgeworfen werden, dass sie trotz Einladung auf einen Sitz in der Sachjury verzichtet hat, dass sie das Projekt mit falschen Vorgaben ausgeschrieben hat, dass sie die eigenen Bedürfnissee erst nach der Prämierung des Siegerprojekts erkannt hat, dass sie also – um es in der Schulsprache zu sagen – ihre Hausaufgaben nicht gemacht hat.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Architekten ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von 7’195 Franken. Angesichts des «gerechtfertigten Abbruchs» bestehe auch kein Anspruch auf Schadenersatz. Gegen das Urteil könne am Bundesgericht innert 30 Tagen Beschwerde eingelegt werden.
«Ernüchtert und enttäuscht»
Valéry Cottet, Architektin, Partnerin und Geschäftsleiterin von Ryf Partner Architekten zeigt sich vom Urteil «ernüchtert und enttäuscht». Man habe die Hoffnung gehabt, dass das Gericht in dieser Auseinandersetzung einen Präzedenzfall erkennen und sich eingehend mit den üblichen Verfahren bei Wettbewerben auseinandersetzen würde. Diese Hoffnung habe sich leider nicht erfüllt.
Man verstehe auch nach wie vor nicht, warum die Gemeinde mit dem Siegerteam nicht über mögliche Anpassungen gesprochen habe, was bei solchen Wettbewerben üblich sei: «Selbstverständlich wären wir bereit gewesen, Modifikationen an unserem Projekt vorzunehmen.»
Abgesehen davon sei es ja nicht nur um den Verpflegungspavillon auf dem Pausenplatz gegangen. Die Aufstockung des bestehenden Schultrakts mit der Erstellung von weiteren dringend benötigten Räumen sei von der Gemeinde nie in Frage gestellt worden; mit der Planung einer ersten Etappe des Projekts hätte deshalb längst begonnen werden können. Auch die im Wettbewerbsprogramm enthaltenen notwendigen Umbau – und Instandsetzungmassnahmen in den Schulgebäuden Buechholz A und B seien geplant gewesen und müssten nun neu vergeben werden.
Eine Lehre habe man aus diesem Fall gezogen, sagt Valéry Cottet: «Wir werden nie mehr an einem Wettbewerb teilnehmen, bei dem weder die Schulpflege noch der Gemeinderat in der Sachjury vertreten sind.»
Hohe ungedeckte Kosten
Für die Erarbeitung des Projekts «Eusi Mensa» habe das Büro Ryf Partner rund 60’000 Franken aufgewendet, für die Anwaltskosten weitere 32’000 Franken. Ein Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht komme nicht in Frage: «Wir können uns das schlicht nicht mehr leisten.»
Auf die Gemeinde könnten gleichwohl weitere Kosten zukommen: Laut dem Branchenverband SIA hat ein Architekturbüro Anspruch auf Abgeltung, wenn ein Auftrag nach dem Entscheid des Preisgerichts nicht erteilt wird. Der Fall könnte die Gemeindekasse deshalb mit weiteren 50’000 Franken belasten. Insgesamt würde der Projektabbruch dann eine Viertelmillion Franken Steuergelder kosten.
Welche Lehren die Gemeinde Zollikon aus dem Rechtsstreit zieht und ob es zu einer neuen Ausschreibung des Wettbewerbs kommt, bleibt vorderhand offen. Die Gemeinde will erst dann eine Stellungnahme abgeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ist.
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